Gutachten über die Vereinbarkeit des türkischen Gesetzes Nr. 4422 vom 30.7.1999 mit allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen

I. Art. 1 des Gesetzes Nr. 4422 vom 30.7.1999 (im folgenden: G Nr. 4422) ist in mehrerlei Hinsicht rechtsstaatlich problematisch.

1. Die Beschreibung des Tatbestandes ist sehr unbestimmt („direkt oder indirekt“, „illegale Vorteile für andere oder sich selbst auszuarbeiten“ [wohl eher: zu erlangen]). Nach § 129 des deutschen Strafgesetzbuches (im folgenden: dStGB) ist man als Mitglied einer „kriminellen Vereinigung“ nur dann strafbar, wenn deren Ziele in der Begehung von Straftaten, nicht bloß anderer gesetzeswidriger (= illegaler) Handlungen liegen. In Art. Abs. 1 G Nr. 4422 scheint es hingegen auszureichen, daß irgendwelche illegalen (gesetzeswidrigen) Zwecke verfolgt werden (Erlangung der Verwaltung und Kontrolle einer Gesellschaft bzw. Vorteile für sich oder andere zu erlangen). Hier besteht zum einen die Gefahr, daß die Beabsichtigung nicht strafwürdiger, aber gesetzeswidriger Zwecke für sich allein eine erhebliche Strafe zur Folge haben könnte; andererseits fehlt die erforderliche Bestimmtheit, denn wenn das gesamte türkische Recht als Basis für die Feststellung eines illegalen Zieles dienen kann, ist der Umfang für einen potentiellen Täter kaum erkennbar; insbesondere könne Änderungen irgendeines Gesetzes strafbegründende Wirkung haben. Außerdem führt die Anknüpfung an illegale Handlungen jedweder Art zu einer Ausweitung der Strafbarkeit ins „Uferlose“. Im Unterschied zu § 129 dStGB kommt in G Nr. 4422 nicht zum Ausdruck, daß die Vereinigung (Organisation) auf Dauer für illegale Zwecke angelegt sein muß. So erscheint es nach G Nr. 4422 möglich, daß eine Organisation nur eine gesetzeswidrige Handlung beabsichtigt, sich im übrigen aber streng im Rahmen der Gesetze halten will, was mit der Bezeichnung als „Verbrechensorganisation“ nicht in Einklang zu bringen ist. Gemäß § 129 Abs. 2 Nr. 2 dStGB ist die Bildung von Vereinigungen nicht strafbar ist, „wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung“ ist. Eine entsprechende Formulierung findet sich in G Nr. 4422 nicht.

Die Weite und Unbestimmtheit des Begriffs „Verbrechensorganisation“ i. S. d. Art. 1 Abs. 1 G Nr. 4422 verdeutlicht das Beispiel einer Vereinigung, die im Interesse ihrer Mitglieder oder außenstehender Dritter eine Änderung der Gesetzeslage (z. B. die Aufhebung eines gesetzlichen Verbots) als Haupt- oder sogar nur als Nebenzweck anstrebt: Vor der Aufhebung des gesetzlichen Verbots ist angestrebte Vorteil ein illegaler, weil vom (derzeitigen) Gesetz nicht gedeckter. Das zeigt letztlich die Unhaltbarkeit eines derart weit gefaßten Begriffs einer „Verbrechensorganisation“.

2. Schweren Bedenken unterliegt vor allem Art. 1 Abs. 5 G Nr. 4422. Die Erstreckung der Strafbarkeit gemäß Abs. 1 bis 4 auf „ähnliche Methoden“ von „allen bekannten oder geheimen Gruppen, egal wie sie genannt werden, die versuchen, identische Ziele ... zu erreichen“ (so die vorliegende deutsche Übersetzung), ist vollkommen unbestimmt. Das gilt auch, wenn die Mittel (wie in der Prof. Weigend vorgelegten Fassung) mit „Einschüchterung“ und „Verängstigung“ umschrieben sind.

3. Wegen fehlender Bestimmtheit äußerst bedenklich ist auch Art. 1 Abs. 7 G Nr. 4422 mit der Erstreckung der Strafbarkeit auf „alle Propagandamacher und auch diejenigen unter denen, die durch visuelle, schriftliche und phonetische Instrumente versuchen, die Kraft der Verbrechensorganisation zu erhöhen“. § 129 Abs. 1 dStGB pönalisiert zwar auch das Werben für eine kriminelle Vereinigung; auf den ersten Blick scheint dem Art. 1 Abs. 7 G Nr. 4422 ähnlich zu sein. Der oben angesprochene „uferlose“ Begriff einer „Verbrechensorganisation“ ermöglicht aber deren Annahme auch bei bloß gesetzeswidrigen, nicht strafbaren Zielen, die im übrigen nur einen Zweck von untergeordneter Bedeutung darstellen.

4. Unbestimmt sind schließlich die Strafschärfungen in Art. 1 Abs. 2, 3 und 6 G Nr. 4422, weil jeweils nicht deutlich wird, in welchem Fall der Strafrahmen um wieviel nach oben verschoben wird.

II. Das Strafverfahren ist ebenfalls nicht unproblematisch. Gegen § 136a der deutschen Strafprozeßordnung (im folgenden: dStPO) verstößt vor allem eine Verwertung der durch Folter oder anderen Zwang erlangten „Geständnisse“.

1. Weniger problematisch sind die Bestimmungen über eine Telefonüberwachung in Art. 2 G Nr. 4422. Als Straftaten sind diejenigen nach Art. 1 in Bezug genommen. Die Überwachung der Telekommunikation ist nur als ultima ratio (Abs. 3) und nur bei entsprechendem Verdacht (Abs. 2) explizit zugelassen. Festgelegt sind auch ein Richtervorbehalt (Abs. 4; StA nur bei Gefahr im Verzug) und eine Höchstdauer samt nur begrenzter Verlängerungsmöglichkeit (Abs. 5) sowie eine Beendigung bei Entkräftung des Verdachts samt Vernichtung der Daten in spätestens zehn Tagen (Abs. 6). Die Dokumentationspflicht (Abs. 7) sichert eine Überprüfung im nachhinein.

2. Foltermethoden wie das Verbinden der Augen über eine Dauer von sechs Tagen verstoßen nach deutschem Recht eindeutig gegen § 136a dStPO, so daß die dadurch gewonnenen Erkenntnisse in einem Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen.

3. Gleiches gilt für erzwungene Geständnisse vor der Kamera. In der Weiterleitung an Medien dürfte jedenfalls ein Verstoß gegen das Gebot des fair trial und die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK liegen, weil damit eine faktische Vorverurteilung durch die Öffentlichkeit unterstützt wird. Ob der Verstoß gegen das Geheimhaltungsgebot des türkischen Rechts als solcher hingegen einer Verwertung der Geständnisse nach deutschem Recht entgegenstehen würde, ist fraglich; allerdings bewirkt § 136a dStPO ein Verwertungsverbot wegen des Einsatzes von Zwangsmitteln.

III. Nach deutschem Recht steht mit Eröffnung des Hauptverfahrens auch die Entscheidung über die Aufhebung eines Haftbefehls dem Gericht, nicht der Staatsanwaltschaft zu (vgl. § 120 Abs. 3 S. 1 dStPO). Soweit das Gericht unverändert vom Vorliegen der Voraussetzungen eines Haftbefehls ausgeht, erscheint es rechtsstaatlich nicht bedenklich, die Untersuchungshaft fortzusetzen, selbst wenn die Staatsanwaltschaft ihre Auffassung geändert hat. Nach § 121 Abs. 1 dStPO „darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen“. Allerdings gibt es weder nach deutschem Strafprozeßrecht noch nach der EMRK eine absolute Höchstdauer, so daß bei Bejahung der genannten besonderen Umstände auch eine deutlich über neun Monate dauernde Untersuchungshaft nicht generell unzulässig ist, zumal wenn das Strafverfahren bereits begonnen hat (hier: nach fünf Monaten) und die zu erwartende Strafe zur Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis steht (Mindeststrafe nach Art. 1 Abs. 1, 5 und 7 G Nr. 4422: zwei bzw. drei Jahre; nach Abs. 2, 3 und 6 noch höher). Allerdings hat ein in Untersuchungshaft befindlicher Angeklagter aus Art. 5 Abs. 3 S. 2 EMRK einen Anspruch auf beschleunigte Aburteilung. – Es ist aber (natürlich) anzumerken, daß bei fehlendem Verdacht bzw. fehlenden Beweismitteln und/oder einer als Basis für die Strafe nicht genügenden, weil zu unbestimmten Gesetzeslage (vgl. oben I.) eine auf Verstöße gegen dieses Gesetz gerichtete Untersuchungshaft unzulässig ist.

IV. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß Art. 1 G Nr. 4422 rechtsstaatlichen Maßstäben an eine Bestimmtheit von Strafgesetzen weder in Bezug auf den Tatbestand noch hinsichtlich der Rechtsfolge (Strafrahmen) genügt. Als Grundlage einer Strafverfolgung ist Art. 1 G Nr. 4422 daher ungeeignet, so daß eine darauf gestützte Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen ist.

Schweren rechtsstaatlichen Bedenken begegnet außerdem, daß „Geständnisse“ durch Folter oder andere Zwangsmittel abgepreßt worden sind. Diese dürfen in einem rechtsstaatlichen Verfahren keinesfalls zu Lasten der Angeklagten herangezogen werden.

Tübingen, den 25.7.2000

Professor Dr. Dr. Kristian Kühl