Gutachten

zu dem Gesetz Nr. 4422 v. 30.7.1999 und seiner Anwendung

Das Gesetz zur Bekämpfung von Vereinigungen mit strafbaren Vorteilsgewinnungszielen vom 30.7.1999 wirft verschiedene Probleme auf, und zwar einerseits bezüglich seiner Vereinbarkeit mit allgemeinen, auch international verankerten Grundsätzen der Strafgesetzgebung (dazu I.), andererseits bezüglich seiner Anwendung auf die Wissenschaftliche Forschungsstiftung (II.).

I. Das Gesetz zur Bekämpfung von Vereinigungen mit strafbaren Vorteilsgewinnungszielen (im folgenden: Gesetz) richtet sich gegen die Gründung bestimmter Vereinigungen. Es berührt damit die in Art. 11 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte Vereinigungsfreiheit. Einschränkungen dieser Freiheit sind nach Art. 11 II EMRK nur zu bestimmten, eng umrissenen Zwecken gestattet, insbesondere zum Schutz der Moral und zur Verhütung von Verbrechen. Die Beschreibung der Zwecke in Art. 1 des Gesetzes ist dagegen überaus weit und unbestimmt; es ist darüber hinaus nicht klar, inwiefern es sich um schlechthin rechtswidrige Ziele handeln muß. Nach dem Wortlaut von Art. 1 wird z.B. auch bestraft, wer mit der Gründung einer Vereinigung überhaupt nur Einfluß auf Presseorgane gewinnen möchte. Dies kann keine zulässige Einschränkung der Vereinigungsfreiheit sein.

Besonders bedenklich ist die Ausdehnung der Strafbarkeit in Art. 1 Abs. 5 des Gesetzes auf sämtliche weiteren „bekannten oder geheimen“ Vereinigungen, die die Mittel der „Einschüchterung“ oder „Verängstigung“ zur Verfolgung ihrer Ziele einsetzen, da hier nicht einmal die Absicht zur Begehung von Straftaten als Ziel der Vereinigung vorausgesetzt wird. Damit wird das Gebot, daß Strafvorschriften bestimmt formuliert sien müssen, in eklatanter Weise verletzt, und überdies eine Ausdehnung der Strafvorschrift auf sozial unschädliche Verhaltensweisen bewirkt. Materiell steht die Vorschrift damit auch in Konflikt mit Art. 7 I EMRK, da eine derart unbestimmte Strafvorschrift nicht hinreichend deutlich macht, welches Verhalten unter Strafe gestellt ist.

Art. 1 des Gesetzes unterscheidet sich auch deutlich von der deutschen Strafvorschrift des § 129 StGB (Kriminelle Vereinigung). Dort wird nämlich verlangt, daß Zweck oder Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet sein müssen, Straftaten zu begehen. Damit sind die Delikte des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs sowie des Nebenstrafrechts gemeint. Dagegen sind die in Art. 1 des türkischen Gesetzes aufgeführten Zwecke der Vereinigung keineswegs auf kriminelle Handlungen beschränkt, so daß an sich legale Hnadlungsweisen nur deshalb unter Strafe gestellt werden, weil sie durch eine Vereinigung vorgenommen werden sollen. Auch dies verletzt die in Art. 11 EMRK garantierte Vereinigungsfreiheit.

II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 1 des Gesetzes beschränken sich in objektiver Hinsicht darauf, (irgend) eine Vereinigung zu gründen, für sie tätig zu werden oder sie zu unterstützen. Insofern ist der Nachweis dann geführt, wenn feststeht, daß der Täter der Vereinigung als aktives Mitglied angehört hat.

In subjektiver Hinsicht muß (neben dem Vorsatz bezüglich der Mitgliedschaft) darüber hinaus zumindest nachgewiesen werden, daß der Täter wußte, welche Zwecke die Vereinigung anstrebte. Unklar ist nach dem Wortlaut der Vorschrift, ob es darüber hinaus notwendig ist, daß der Täter diese Zwecke auch durch seine eigenen Handlungen verwirklichen wollte. Die Formulierung „um zu begehen“ legt dies nahe. Damit müßte man dem Täter nachweisen, daß er selbst z.B. Einfluß und Kontrolle über ein Medienunternehmen erlangen wollte usw.

III. Was die mir in englischer Übersetzung vorliegende Anklageschrift gegen Arzu Leman Seref und andere betrifft, so fällt auf, daß die dortigen Ausführungen über die inkriminierte Vereinigung und deren Zwecke kaum auf Art. 1 des Gesetzes Bezug nehmen. Soweit den Angeklagten vorgeworfen wird, daß sie eine bestimmte Glaubensrichtung des Islam vertreten, fällt dies nicht unter die nach Art. 1 des Gesetzes verbotenen Zielsetzungen; eine Bestrafung verstieße insoweit überdies gegen die in Art. 9 EMRK gewährleistete Religions- und Bekenntnisfreiheit. Auch die angeblich von der Vereinigung propagierte Vornahme bestimmter sexueller Handlungen mag gegen die Grundsätze der Sittlichkeit verstoßen, wie sie in der Türkei vertreten werden, ist aber

ganz offensichtlich nicht von Art. 1 des Gesetzes erfaßt.

Soweit die Anklage den Angeklagten vorwirft, daß sie Einfluß auf politische Parteien zu nehmen versucht haben, so kann auch dies in einer Demokratie kein verbotenes Verhalten sein. Deshalb kann auch die Wendung in Art. 1 des Gesetzes „bei den Wahlen Stimmen bekommt“ auch nur in dem Sinne interpretiert werden, daß allein eine Einflußnahme mit in sich unzulässigen Mitteln (Bedrohung oder Bestechung) unter Strafe gestellt ist. Hierzu trägt die Anklageschrift jedoch nichts Substantiiertes vor. Dies gilt auch für den Vorwurf, die Angeklagten hätte den Politiker Mesut Yilmaz als „Freimaurer“ bezeichnet und ihn karikiert dargestellt. Dies sind erlaubte Mittel des politischen Meinungskampfes, die auch dann nicht verboten sind, wenn sie aus einer Vereinigung heraus vorgenommen werden; sie mögen allenfalls als Beleidigung strafbar sein; diese Vorschrift ist jedoch von Art. 1 des Gesetzes nicht erfaßt.

Soweit die Begehung von Erpressungen behauptet wird, werden die näheren Umstände und Voraussetzungen in der Anklageschrift nicht hinreichend erläutert. Um eine Anklage nach Art. 1 des Gesetzes zu begründen, müßten sich die Erpresungen als Mittel zur Erreichung der im Gesetz genannten Ziele eingesetzt werden, also z.B. um Einfluß Institutionen des öffentlichen Dienstes zu erhalöten oder um ein (verbotenes) Kartell zu begründen. Dies ist in der Anklageschrift nicht spezifiziert dargelegt.

IV. Insgesamt komme ich damit zu dem Ergebnis, daß nach den mir vorliegenden Unterlagen

- das Gesetz Nr. 4422 als solches erheblichen Bedenken im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit allgemeinen Voraussetzungen der Strafgesetzgebung in Europa, insbesondere mit der EMRK, ausgesetzt ist ;

- die Anklageschrift den Angeklagten keine Handlungen vorwirft, die in nachvollziehbarer Weise die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 1 des Gesetzes erfüllen.

Köln, den 15.7.2000

Professor Dr. Thomas Weigend