Herrn
Av. Erdag Abakay
- Per FAX 0090/2164149578 -
Türkische Republik vs. Andan Oktar u.a.
Sehr geehrter Herr Abakay,
Sie haben mir folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:
- das Gesetz Nr. 4422 (Gesetz zur Bekämpfung von Verbrechensorganisationen) in deutscher Übersetzung,
- die Anklageschrift Nr. 2000/17 vom 11.1.2000 in deutscher Übersetzung,
- die Verteidigungsschrift (answers to the indictment) in englischer Sprache,
- das Gutachten meines Kollegen Prof. Dr. Thomas Weigend vom 15.7.2000
- sowie acht Fragen zu dem oben genannten Gesetz, zu einer Anwendung auf den mir unterbreiteten Fall und zu der Anklageschrift Nr. 2000/17.
Ich habe diese Unterlagen inzwischen mit Interesse durchgesehen. Aus Zeitgründen bin ich nicht in der Lage, Ihre acht Fragen angemessen zu beantworten. Ich kann auch nicht im einzelnen dazu Stellung nehmen, ob das Gesetz Nr. 4422 mit rechtsstaatlichen Grundsätzen (Bestimmtheitsgebot) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu vereinbaren ist.
Zum Zwecke der Vorlage bei dem zuständigen Gericht teile ich Ihnen aber mit, daß die Anklageschrift Nr. 2000/17 aus meiner Sicht in sich unschlüssig ist und den Vorwurf der Gründung oder Unterstützung einer Verbrechensorganisation nicht trägt. Ich begründe meine Auffassung wie folgt:
Von einer Verbrechensorganisation oder einer kriminellen Vereinigung kann nur die Rede sein, wenn feststeht,
- daß entweder kriminelle Aktionen den Hauptzweck der Organisation ausmachen
- oder daß die Organisation planmäßig Straftaten zur Erreichung bestimmter Ziele einsetzt oder einsetzen will.
Es genügt also nicht, wenn einzelne Mitglieder Straftaten begehen oder begehen wollen oder wenn es zu solchen Straftaten gelegentlich oder beiläufig kommt. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob einzelne Beschuldigungen, die in der Anklageschrift Nr. 2000/17 erhoben sind (wie etwa im Falle Ebru Simsek), zutreffen. Entscheidend ist vielmehr, daß die innere Struktur und Zielsetzung der Organisation durch kriminelle Aktionen mitgeprägt wird. Aus der Anklageschrift geht nicht hervor, daß dies bei der SRF der Fall ist. Insbesondere die abgehörten und protokollierten Telefongespräche, die in der Anklageschrift Nr. 2000/17 aufgeführt sind, belegen einen solchen Vorwurf nicht. Auch der Vorwurf sexueller oder finanzieller Ausbeutung sowie der Ausbeutung der Arbeitskraft ist nicht nachvollziehbar. Im übrigen fällt auf, daß die Anklageschrift die Beweismittel für den vielfach erhobenen Vorwurf der Nötigung, der falschen Anschuldigung und der Beleidigung nicht ausreichend spezifiziert.
Abschließend möchte ich mein Erstaunen darüber zum Ausdruck bringen, daß es möglich ist, Menschen aufgrund derart unsubstantiierter Beschuldigungen mehr als ein halbes Jahr in Untersuchungshaft zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
(Prof. Dr. Björn Burkhardt) |